Paritätischer Betreuungsverein Frankfurt am Main e.V.
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§§ 1358 BGB
Notvertretungsrecht für Ehegatten in der Gesundheitssorge
Seit dem 01. Januar 2023 gilt das neue Betreuungsrecht und damit das Notvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge durch den Ehegatten nach § 1358 BGB.
Ist es einem Ehepartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht möglich, seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich zu besorgen, so ist der andere Ehegatte berechtigt, ihn zu vertreten.
Die Vertretungsbefugnis gilt für:
Wann gilt das Notvertretungsrecht nicht?
Kein Notvertretungsrecht besteht
Was ist noch zu beachten?
Bei der Ausübung des Vertretungsrechts ist der vertretende Ehegatte stets an sämtliche betreuungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Wunschbefolgung, Patientenverfügungen, ärztlichen oder freiheitsentziehenden Maßnahmen gebunden.