Paritätischer Betreuungsverein Frankfurt am Main e.V.
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60311 Frankfurt am Main
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Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann für einen Volljährigen im Falle einer psychischen Erkrankung oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung ein Betreuer bestellt werden. Dies ist dann möglich, wenn der betroffene Volljährige seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann.
Der Betreuer hat die Aufgabe, alle Tätigkeiten vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Dabei liegt das Augenmerk vor allem bei der Unterstützung des Betreuten, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen. Die BetreuerInnen machen nur dann von Ihrem Vertretungsrecht nach § 1823 BGB gebrauch, soweit dies erforderlich ist.
Seit dem 01.01.2023 sind BetreuerInnen angehalten, die Angelegenheiten der Betroffenen so zu besorgen, dass dieser im Rahmen der eigenen Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann - sogenannte Wunschbefolgungspflicht. Dies setzt die Feststellung dieser Wünsche voraus.
Die benannte Wunschbefolgungspflicht gilt auch für die Wünsche, die die Betroffenen vor der Bestellung des/der BetreuerIn geäußert hat, es sei denn, dass an diesen Wünschen erkennbar nicht festgehalten werden will.
Ausnahmen von der Wunschbefolgungspflicht ergeben sich nur in zwei im Gesetz genannten Fällen. Zum Einen hat der/die BetreuerIn dem Wunsch nicht zu entsprechen wenn
1. die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der/die Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann
oder
2. dies dem/der BetreuerIn nicht zuzumuten ist.
Der/die BetreuerIn hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem/der Betreuten zu halten und muss sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm/ihr verschaffen. Bei diesen persönlichen Kontakten soll der /die BetreuerIn die persönlichen Angelegenheiten mit den Betroffenen besprechen.
Der gesetzliche Betreuer unterliegt der Aufsicht des Betreuungsgerichts. Er hat regelmäßig Bericht zu erstatten und auf Aufforderung des Gerichts diesem über das verwaltete Vermögen Auskunft zu geben. Daher ist er verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben zu belegen.